Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 12 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 § 13