Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 7 Sitzung

(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.

§ 6 § 8