Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf
KSWiepG§ 1 Errichtung
(1) Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sitz der Stiftung ist Wiepersdorf (Teltow-Fläming).
Einzelnorm