Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus maximal zehn Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Es können Persönlichkeiten, die in den unterschiedlichen Sparten der Kunst und des Kulturlebens tätig sind und als Multiplikatoren in der Gesellschaft wirken, bestellt werden. Die Persönlichkeiten sollen künstlerische, kulturpolitische und philosophische Expertise haben, so dass sie aufgrund ihres Engagements und ihrer Sachkunde geeignet sind, die Stiftungsorgane in fachlichen Fragen sachkundig zu beraten.

(2) Das Kuratorium wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Kuratorium berät die Organe der Stiftung, insbesondere den Vorstand, in fachlichen Angelegenheiten. Es gibt Empfehlungen ab.

(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsrat dies verlangen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden vor und nimmt an den Sitzungen teil.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.

Einzelnorm

§ 10 § 12