Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 14 Haushaltsplan, Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

(1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er soll in der Form dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt werden.

(2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung.

Einzelnorm

§ 13 § 15