Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 4 Stiftungsmittel

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung jährliche Förderungen im Sinne der öffentlichen Haushaltsvorschriften nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und Förderungen anzunehmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verwenden, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Einnahmen und Erträge sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5