Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 6 Organe der Stiftung; Kuratorium

(1) Organe der Stiftung sind:

der Stiftungsrat und

der Vorstand (geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor des Künstlerhauses).

(2) Zur Beratung der Organe in Belangen der Stiftung wird ein Kuratorium gebildet.

Einzelnorm

§ 5 § 7