Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf
KSWiepG§ 6 Organe der Stiftung; Kuratorium
(1) Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsrat und
der Vorstand (geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor des Künstlerhauses).
(2) Zur Beratung der Organe in Belangen der Stiftung wird ein Kuratorium gebildet.
Einzelnorm