Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

KSWiepG

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über

die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

die Berufung und Abberufung des Vorstands sowie dessen Einstellung und Entlassung,

die Anlagestrategie für das Stiftungsvermögen.

(2) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

die Einstellung aller Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

die Annahme von Erbschaften, Schenkungen, Liegenschaften, Förderungen und Zustiftungen und

die Veräußerung von Sammlungsgegenständen; eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird oder als Stiftungsvermögen erhalten bleibt.

(3) Der Stiftungsrat erlässt und ändert für die Tätigkeit der Stiftung erforderliche Satzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies umfasst insbesondere die Stiftungssatzung sowie Satzungen für Betriebe gewerblicher Art mit der Bestimmung, dass der Betrieb nach Maßgabe des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Satzungen sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

(5) Der Stiftungsrat kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in bestimmten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie für die Anlage des Stiftungsvermögens.

Einzelnorm

§ 7 § 9