Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Angebote der Kindertagespflege im Sinne von § 2 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes. Sie regelt das Nähere zu den Voraussetzungen und für das Verfahren für die Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegepersonen und der Eignung von Räumen für die Kindertagespflege sowie die Erlaubniserteilung für Angebote der Kindertagespflege.