Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 2 Gleichrangiges Betreuungsangebot

(1) Kindertagespflege ist insbesondere für Kinder im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr neben der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten ein gleichrangiges, familiennahes Angebot der Kindertagesbetreuung. Angebote der Kindertagespflege dienen, wie Kindertagesstätten, der Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung von Kindern. Sie sind Angebote der frühkindlichen Bildung.

(2) Die Personensorgeberechtigten können sich zur Erfüllung von Rechtsansprüchen gemäß § 1 des Kindertagesstättengesetzes entscheiden, auch ältere Kinder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen und um Vermittlung entsprechender Angebote durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständigen Stellen bitten. Eine Vermittlung auf Wunsch der Personensorgeberechtigten darf nur abgelehnt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet wird oder ein individueller Bedarf des Kindes entgegensteht. Den Personensorgeberechtigten sind die Gründe für die Ablehnung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Haben die Personensorgeberechtigten mit der Kindertagespflegeperson einen unbefristeten Betreuungsvertrag gemäß § 39 des Kindertagesstättengesetzes abgeschlossen, so hat die Kindertagespflegeperson die Personensorge-berechtigten spätestens drei Monate, bevor das Kind das dritte Lebensjahr vollenden wird, auf ihr Recht zum Wechsel der Betreuung in eine Kindertagesstätte und das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes hinzuweisen.

§ 1 § 3