Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 11 Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Die personenbezogene Eignungsfeststellung, einschließlich der Feststellung der persönlichen Eignung, hat nach dem Eignungsgespräch durch Bescheid zu erfolgen. Die Eignungsfeststellung der personenbezogenen Eignung kann mit der Eignungsfeststellung der Räumlichkeiten gemäß § 31 des Kindertagesstättengesetzes als ein Bescheid der Eignungsfeststellung zusammengefasst werden. Die Kindertagespflegeperson kann auf Antrag die personenbezogene Eignung gesondert feststellen und bescheiden lassen.
(2) Zur Gewährleistung des Kindeswohls ist eine Begrenzung der maximalen Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder oder eine Beschränkung auf die Betreuung von Kindern einer bestimmten Altersstufe gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes insbesondere dann zulässig, wenn
die Belastbarkeit der Kindertagespflegeperson, insbesondere bei der Betreuung von mehreren Kindern im Säuglingsalter, die Begrenzung oder Beschränkung erfordert oder
die Grundqualifizierung noch nicht abgeschlossen wurde.
(3) Für die Verlängerung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 29 Absatz 4 und Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes müssen folgende Nachweise vorgelegt werden:
ein Gesundheitszeugnis,
die Bescheinigung einer Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
eine Bescheinigung über die jährliche Absolvierung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten fachlicher Fortbildung durch die Kindertagespflegeperson; die Fortbildungsstunden können für das Vor- und das nachfolgende Jahr angerechnet werden und
eine gültige Versicherungspolice über eine weiterhin bestehende Haftpflicht- und Unfallversicherung gemäß § 29 Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes.
Die Datierung der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Nachweise darf am Tag der Vorlage nicht länger als 56 Tage zurückliegen.