Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 10 Anforderungen an die Prüfung der personenbezogenen Eignung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich bei der Prüfung der personenbezogenen Eignung einer Kindertagespflegeperson durch eine andere fachkundige Stelle gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstätten-gesetzes unterstützen lassen. Eine solche fachkundige Stelle kann der berufsständische Verband gemäß § 45 des Kindertagesstättengesetzes sein. Der Beratungsanspruch nach § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
(2) Vor und während des Prüfverfahrens der Eignungsfeststellung berät der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagespflegeperson ausführlich im Rahmen eines persönlichen Informationsgesprächs zu den Voraussetzungen der Eignungsfeststellung und den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach den §§ 26 bis 35 des Kindertagesstättengesetzes. Es ist vorhandenes Informations- und Antragsmaterial zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Beratung ist mindestens hinzuweisen auf
die Besonderheiten des Berufsbildes Kindertagespflegeperson,
die personenbezogenen Voraussetzungen an die Kindertagespflegeperson, insbesondere die erforderlichen Qualifikationsanforderungen
die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 29 Absatz 4 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes,
die räumlichen Voraussetzungen an die Kindertagespflegestelle,
die zu beachtenden Qualitätsanforderungen der frühkindlichen Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung,
die Regelungen zur Zahlung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Absatz 1, 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 43 des Kindertagesstättengesetzes und nach § 18,
die wesentlichen Grundzüge der weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten nach dem Kindertagesstättengesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Baugesetzbuch und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Kindertagespflegepersonen, die selbstständig tätig sein wollen, sind insbesondere ergänzend auf die Notwendigkeit einer ausreichenden sozialen Absicherung und eines ausreichenden Versicherungsschutzes für den Betrieb der Kindertagespflegestelle hinzuweisen.
(3) Bei der beabsichtigten Ausübung einer Großtagespflegestelle soll zusätzlich ein gemeinsames Beratungs- und Eignungsgespräch mit allen Kindertagespflegepersonen stattfinden.
(4) Die für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung erforderlichen Unterlagen sind gemäß § 28 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes in deutscher Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:
der Nachweis eines aktuellen, maximal acht Wochen alten, erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
ein Nachweis des Schulabschlusses,
ein Lebenslauf,
Qualifizierungsnachweise über
eine pädagogische Ausbildung oder
die Absolvierung der erforderlichen Grundqualifizierung,
ein Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungsreinrichtungen,
ein Gesundheitszeugnis,
ein Sprachzertifikat oder ein Nachweis zum Spracherwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), wenn kein deutscher Schulabschluss vorliegt,
die Teilnahme an einer Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung,
Angaben zu Standort, Zustand und Ausstattung der konkreten Räumlichkeiten und möglichen Außenanlagen der Kindertagespflegestelle,
soweit Räumlichkeiten im Haushalt der Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege genutzt werden, Angaben zu Personen, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson leben und Zugang zu den betreuten Kindern haben sowie Nachweise darüber, dass diese Personen nicht aufgrund der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten vorbestraft sind oder einer solchen Tat verdächtigt werden,
ein Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 bis 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
eine Bescheinigung einer abgeschlossenen oder die Zusage über den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung als Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes gemäß § 29 Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes.
(5) Das Eignungsgespräch gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes ist insbesondere Grundlage zur Beurteilung der persönlichen Eignung der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf ihre Motivation und ihre Einstellung zum Berufsbild der Kindertagespflegeperson. Dabei dürfen nicht erneut die Inhalte der Qualifizierungskurse zur Erlangung der Sachkompetenz oder andere reine Wissensfragen abgeprüft werden. Die Einladung zum Eignungsgespräch soll der antragstellenden Person mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Gesprächstermin zugehen. Die Begleitung des Eignungsgesprächs durch eine Vertrauensperson kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in begründeten Fällen zulassen.