Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 13 Anforderungen an die Feststellung der Eignung der Räume

Gemäß § 31 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes sind verkehrsübliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Räume gemäß § 30 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, sowie der Nachweis zur Inhaberschaft des alleinigen Hausrechts während der Betreuungszeit. Erforderliche Nachweise im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere

Mietverträge,

Kaufverträge,

Eintragungen im Grundbuch und Grundrisse,

Pachtverträge bei Außengelände und

weitere erforderliche Angaben, Erklärungen und Genehmigungen.

§ 12 § 14