Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 14 Anforderungen an die geteilte Belegung eines Betreuungsplatzes
Betreuungsplätze können gemäß § 38 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes geteilt werden, wenn:
die Platzbelegung eines Kindertagespflegeplatzes mit zwei oder mehreren Kindern organisiert werden kann, so dass diese Kinder je Platz an wechselnden und vertraglich festgelegten Wochentagen oder stundenweise anwesend sind,
ein Kind nicht ausschließlich außerhalb der Kernzeiten betreut werden soll und
die Konstanz der Gruppe während der Betreuungszeiten grundsätzlich gewährleistet ist.