Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 16 Anforderungen an die verlässliche Vertretung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die verlässliche Vertretung insbesondere gemäß § 40 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes durch sogenannte Springermodelle oder feste Vertretungspersonen, die als Kindertagespflegeperson qualifiziert sind, organisieren. Eine verlässliche Vertretung kann auch in Kindertagesstätten organisiert werden.
(2) Die Vertretungsregelung, die der Kindertagespflegestelle bekannt zu geben ist, umfasst konkrete Angaben zu dem jeweiligen Vertretungsmodell und den einzusetzenden Personen. Änderungen der Vertretungsregelungen sind unverzüglich der Kindertagespflegeperson und den betroffenen Personensorgeberechtigten anzuzeigen.