Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 15 Anforderungen an den Betreuungsvertrag
(1) Zu den zu berücksichtigenden besonderen Anforderungen an die Betreuung und Versorgung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes können insbesondere bestehende Allergien und Unverträglichkeiten der betreuten Kinder zählen.
(2) Im Rahmen der Anzeige der Vertretungssituation gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Kindertagesstättengesetzes ist darzustellen, welche konkrete Kindertagespflegeperson, -personen oder Kindertagesstätte im Vertretungsfall die Vertretung wahrnehmen sollen und in welchem Zeitrahmen ein Kennenlernen mit dem betreuten Kind stattfindet.
(3) Im Betreuungsvertrag können die Personensorgeberechtigten gemäß § 6a Absatz 6 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes ihre Bereitschaft erklären, an der Wahl gemäß § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes mitzuwirken. Die Personensorgeberechtigten können erklären, auf die Möglichkeit der Elternbeteiligung nach § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes zu verzichten. Sie können den Verzicht auf die Elternbeteiligung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Kindertagespflegeperson informiert den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Bereitschaft zur Mitwirkung nach Satz 1, die Erklärung des Verzichts nach Satz 2 und den Widerruf des Verzichts nach Satz 3. Das Betreuungsverhältnis darf nicht von einem Verzicht nach Satz 2 abhängig gemacht werden.