Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 4 Elternbeteiligung

(1) Zur Wahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Rahmen der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind alle Personensorgeberechtigten einzuladen, die erlaubnispflichtige oder aus öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflegeangebote im laufenden Kita-Jahr in Anspruch nehmen und für die zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung ein Betreuungsvertrag gemäß § 39 des Kindertagesstättengesetzes besteht. Wurde die Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes auf die mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten begrenzt, müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei den mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten vorliegen.

(2) Die Einladung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfolgen. Die Bekanntmachung hat mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes zu erfolgen. Die Kindertagespflegestellen sollen in geeigneter Form über die Bekanntmachung mit der Bitte informiert werden, die Personensorgeberechtigten auf die Vollversammlung hinzuweisen.

(3) Die Personensorgeberechtigten, deren Kinder eine oder mehrere Kindertagespflegestellen besuchen, haben bei der Wahl der Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege insgesamt zwei Stimmen, die auch getrennt abgegeben werden können. Die Wahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter erfolgt geheim, wenn ein Mitglied der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes dies fordert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt Protokoll und hält das Abstimmungsergebnis fest. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl ist die Anwesenheit der nach Absatz 1 eingeladenen Personensorgeberechtigten ausreichend und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dokumentieren.

(4) Die Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes hat die Aufgabe, die Wahl der Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege durchzuführen. Sie ist kein selbstorganisierter Zusammenschluss gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie kann durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe genutzt werden, um allgemeine Informationen zur Situation der Kindertagespflege und zur Kindertagesbetreuung zu geben. Dies gilt auch für die Erläuterung der geltenden Elternbeitragsregelungen, insbesondere zur Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege.

§ 3 § 5