Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 3 Beratung von Personensorgeberechtigten
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständige Stelle beraten die Personensorgeberechtigten gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Wunsches, ihr Kind in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Die Beratung umfasst insbesondere regelmäßig Informationen über die pädagogischen Aspekte. Es ist darauf hinzuweisen, dass für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Betreuung in Kindertagesstätten wegen der Kontaktaufnahme zu einer Mehrzahl von gleichaltrigen Kindern entwicklungsfördernder sein kann. Die Regelungen zur Vertretung von Kindertagespflegepersonen sind anzusprechen.
(2) Im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 informieren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständigen Stellen die Personensorgeberechtigten über die Angebote der Kindertagespflege, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind. Sie unterstützen bei Bedarf die Personensorgeberechtigten bei der Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Kindertagespflegestelle oder -person. Sie weisen die Personensorgeberechtigten auf ihre Rechte nach dem Kindertagesstättengesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung hin. Soweit vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Informationsmaterial zur Verfügung gestellt wird, ist dies den Personensorgeberechtigten auszuhändigen.
(3) Die Beratungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können gemäß § 3 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch durch Dritte erbracht werden, insbesondere durch Träger der freien Jugendhilfe.