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KTPV

§ 6 Anforderungen an die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes ist ein Gesundheitszeugnis oder eine ärztliche Bescheinigung in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) Über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes verfügt eine geeignete Kindertagespflegeperson, wenn sie zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags eine gute Ausdrucks- und Sprachfähigkeit in Wort und Schrift auf B2-Sprachniveau des jeweils aktuellen Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen kann.

(3) Eine zur Fachoberschulreife vergleichbare Qualifikation gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes liegt vor, wenn eine gleichwertige Schulbildung im Sinne der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 7. Oktober 2022, absolviert wurde.

(4) Bei Kindertagespflegepersonen, die bereits fünf Jahre in der Kindertagespflege tätig sind und an fachlichen Fortbildungen teilgenommen haben, ist von der ausreichenden Sachkompetenz gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes auszugehen.

(5) Kindertagespflegepersonen, die besondere Betreuungsangebote erbringen wollen, müssen auch für diese über eine ausreichende Sachkompetenz gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes verfügen. Insbesondere müssen Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung von Kindern mit einem besonderen gesundheitlichen oder pädagogischen Bedarf oder bei einer Betreuung über Nacht auf die sich aus der Art des besonderen Angebots ergebenden besonderen Anforderungen vorbereitet sein.

(6) Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 8 des Kindertagesstättengesetzes meint die Bereitschaft, im Interesse und zum Wohle des betreuten Kindes mit allen Personen und zuständigen Stellen, die im Kontext der Kindertagespflegestelle stehen und die für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind, Kontakte aufzubauen und diese zu pflegen oder mit diesen Personen zusammenzuarbeiten. Mit den Personensorgeberechtigten hat die Kindertagespflegeperson eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft aufzubauen.

§ 5 § 7