Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 7 Anforderung an die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Zur psychischen und emotionalen Belastbarkeit im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

die Fähigkeit im Umgang mit Stresssituationen und

Ausgeglichenheit und emotionale Stabilität.

(2) Zur Zuverlässigkeit und zum Verantwortungsbewusstsein im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

Flexibilität, auch im Umgang mit unerwarteten Situationen,

die Fähigkeit, rechtzeitig Hilfe und Unterstützung zu holen,

Organisationskompetenz, Kompetenz zur Selbstorganisation,

Kompetenz zur Haushaltsführung, zur Zubereitung von gesunden, ausgewogenen Mahlzeiten und Strukturierung des Tagesablaufs und

die Fähigkeit zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden.

(3) Zur Reflexions- und Kritikfähigkeit im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

die Fähigkeit zur wahrnehmenden Beobachtung,

Lernfähigkeit, Lernbereitschaft und Entwicklungsbereitschaft,

Kooperationsfähigkeit und

die Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten.

(4) Zu Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

Freude am Umgang, im Zusammensein und Zusammenleben mit insbesondere kleinen Kindern,

die Fähigkeit, ein Vorbild zu sein,

Erfahrungen im Umgang mit Kindern, Kenntnisse über die Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern,

die Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten,

Wertschätzung und Akzeptanz der Persönlichkeit und Wahrung der Rechte der Kinder,

ein liebevoller Umgang mit Kindern,

Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung, Beachtung der körperlichen und sexuellen Grenzen und

interkulturelle Kompetenz.

(5) Zu Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber den Personensorgeberechtigten im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

eine wertschätzende Haltung gegenüber allen Beteiligten,

die Anerkennung des Vorrangs der elterlichen Sorge,

dialogische Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz,

Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Erziehungsstilen, Lebenssituationen und Lebensentwürfen,

Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen und

Kooperationsbereitschaft.

(6) Zur positiven Haltung zur Kindertagespflege im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:

eine gefestigte, lebensbejahende Persönlichkeit,

positive Motivation zur Übernahme der Aufgabe, eine kleine Gruppe von Kindern in familiärer Atmosphäre in ihrer Entwicklung zu unterstützen, und

herausgehobenes Interesse an der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern.

§ 6 § 8