Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung

KVBGGebV

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3045)

Abschnitt 1Gebühren
NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Gebotsverfahren
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes5 322,80 bis
164 119,50
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung450,65
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 153,00 bis
50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze
Abschnitt 2Auslagen

Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:

NummerAuslagentatbestandAuslagen in Euro
1Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder ÜbersetzerIn tatsächlich entstandener Höhe
2Leistungen anderer Behörden und DritterIn tatsächlich entstandener Höhe
3Dienstreisen und DienstgängeIn tatsächlich entstandener Höhe
4Zustellung oder öffentliche BekanntmachungIn tatsächlich entstandener Höhe
5Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werdenIn tatsächlich entstandener Höhe
§ 4