Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung
KVBGGebVAnlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3045)
Abschnitt 1Gebühren| Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Gebotsverfahren | |
| 1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | 5 322,80 bis 164 119,50 |
| 1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 450,65 |
| 2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | |
| 2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5 153,00 bis 50 000,00 |
| 2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze |
Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
| Nummer | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer | In tatsächlich entstandener Höhe |
| 2 | Leistungen anderer Behörden und Dritter | In tatsächlich entstandener Höhe |
| 3 | Dienstreisen und Dienstgänge | In tatsächlich entstandener Höhe |
| 4 | Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung | In tatsächlich entstandener Höhe |
| 5 | Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden | In tatsächlich entstandener Höhe |