Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 17 Verantwortlicher Aktuar oder Verantwortliche Aktuarin
(1) Die Zusatzversorgungskasse hat einen Verantwortlichen Aktuar oder eine Verantwortliche Aktuarin zu beauftragen. Er oder sie muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker oder Versicherungsmathematikerin nachgewiesen wird.
(2) Der Verantwortliche Aktuar oder die Verantwortliche Aktuarin hat insbesondere
die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist, und hierüber dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse zu berichten,
den Direktor oder die Direktorin unverzüglich über Einschränkungen der Vorgabe nach Nummer 1 zu unterrichten, sobald sie oder er in Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben darüber Kenntnis erlangt, und
den nach § 9 Absatz 3 festgestellten Jahresabschluss für die Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten und dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse Vorschläge für die Verwendung des Jahresergebnisses vorzulegen.
(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar oder der Verantwortlichen Aktuarin sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 erforderlich sind.