Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 2 Gliederung, Aufgaben, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gliedert sich in die Versorgungskasse und die Zusatzversorgungskasse.

(2) Aufgabe der Versorgungskasse ist es, für ihre Mitglieder die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt sie die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; sie vertritt die Mitglieder insoweit in Rechtsstreitigkeiten. Ferner obliegt ihr die Festsetzung von Beihilfen an die Versorgungsempfänger und Versorgungsemfängerinnen nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften und die Gewährung einer Betriebsrente im Sinne des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 ( BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die durch ihre Leistungen entstehenden Lasten einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten hat sie durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Aufgabe der Zusatzversorgungskasse ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen und im Rahmen der Satzung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft sind bei der Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenen aus einer Ehe gleichzustellen.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband erbringt darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. Er ermittelt für seine Mitglieder auf Grundlage der kommunalrechtlichen Vorschriften die Höhe der sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pensionsverpflichtungen. Er übernimmt auf Antrag für seine Mitglieder die Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der Beihilfevorschriften Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu gewähren sind. Er kann auf Antrag für seine Mitglieder auch die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Bezügen nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen und damit in Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen. Das Nähere regelt die Satzung der Versorgungskasse.

(5) Der Kommunale Versorgungsverband ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind spezifische und angemessene Maßnahmen nach § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vorzusehen. Zur Erfüllung der nach den Absätzen 2 bis 4 wahrgenommenen Aufgaben können personenbezogene Daten auch vollständig automatisiert verarbeitet werden. §§ 94 und 95 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

§ 1 § 3