Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
KVBbgG§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 2 Absatz 3 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Für Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, beginnen satzungsmäßige Ausschlussfristen am 14. März 2012.