Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes, soweit sie nicht den in den §§ 7, 12 und 16 genannten Organen obliegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Verwaltungsrat entscheidet über

die dienstrechtlichen Angelegenheiten des Direktors oder der Direktorin,

die Bestellung und Abbestellung des allgemeinen Vertreters oder der allgemeinen Vertreterin des Direktors oder der Direktorin,

den Wirtschaftsplan und seine Änderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,

die Entlastung des Direktors oder der Direktorin,

die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

die Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Übernahme solcher Aufgaben für Dritte,

die Einführung und Änderung des Dienstsiegels.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Beförderung in ein Amt ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vergleichbarer Entgeltgruppen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 ganz oder teilweise dem Direktor oder der Direktorin übertragen.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Direktors oder der Direktorin und oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Kommunalen Versorgungsverbandes. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er kann sich vom Direktor oder der Direktorin jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes unterrichten lassen und verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.

§ 5 § 7