Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 9 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfung, Vermögen

(1) Die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie Versicherungsunternehmen.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband erstellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen nach Kassenbereichen getrennten Wirtschaftsplan. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine nach Kassenbereichen getrennte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang sowie einen Lagebericht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

(4) Von der öffentlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes sowie einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.

(5) Die Vermögen der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse sind getrennt zu halten und so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Kassenbereiche haften mit ihren Vermögen nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

Abschnitt 2

Versorgungskasse

§ 8 § 10