Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
KWGVermV§ 6 Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
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