Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2016

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff

Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.

§ 31b § 32a