Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Wahltagverordnung 2024

KWahltagV 2024

§ 1 Wahlen

(1) Die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, zu den Verbandsgemeindevertretungen der Verbandsgemeinden, zu den Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Ortsgemeinden und zu den Kreistagen der Landkreise sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte sowie der Ortsgemeinden finden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

(2) Gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Wahlen finden in Gemeinden, Städten oder Ortsgemeinden mit Ortsteilen die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte oder der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher statt.

(3) In einer Gemeinde, Stadt oder Ortsgemeinde entfällt die nach Absatz 1 vorgesehene Wahl der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters, in einem Ortsteil die nach Absatz 2 vorgesehene unmittelbare Wahl des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, wenn in der Gemeinde, in der Stadt, in der Ortsgemeinde oder in dem Ortsteil seit dem 27. Mai 2023 bereits eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung, der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erfolgt ist.

§ 2