Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg

KampfmV

§ 2 Anzeigepflicht

Jede Person, die Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Satz 1 gilt auch bei Kenntnis von Fund- oder Lagerstätten, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen.

Einzelnorm

§ 1 § 3