Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg
KampfmV§ 3 Verbote
(1) Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen sowie sie zu beseitigen oder zu vernichten.
(2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel vermutet werden oder entdeckt worden sind und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde zu beseitigen.
(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Beschäftigten
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Zentraldienstes der Polizei oder für die von ihm mit Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragten Dritte sowie
von Unternehmen, die Grundstückseigentümer oder andere Nutzungsberechtigte zur Durchführung der Sondierung, Freilegung und Bergung von Kampfmitteln beauftragt haben.
Einzelnorm