Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg

KampfmV

§ 4 Anzeigepflicht von Unternehmen

(1) Unternehmen, die über Rechte gemäß der §§ 7 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 ( BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, verfügen, sind Maßnahmen der Kampfmittelsuche gestattet. Sie haben den Beginn der Arbeiten mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten und das voraussichtliche Ende der Arbeiten unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde setzt den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes der Polizei hierüber unverzüglich in Kenntnis.

(2) Anzeigen und Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 2 können über den Einheitlichen Ansprechpartner als einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5