Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 42 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
1.
zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
3.
4.
zum Zuschlagsverfahren nach § 18,
5.
zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,
6.
zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,
7.
zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und
8.
zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.