Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung

KapResV

§ 7 Gegenstand der Beschaffung

Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbringungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleistung.

§ 6 § 8