Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 1

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 12 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;

Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.

(2) Maßnahmen, die gemäß § 12 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, sind gesondert auszuweisen.

§ 2