Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 14

(1) Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Obergrenze der anzuwendenden Schwundquote beträgt 50 Prozent.

(2) Bei neuen Studiengängen oder in sonstigen begründeten Fällen kann die anzuwendende Schwundquote auf Vorschlag der Hochschule durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde festgesetzt werden. Im Ausnahmefall oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung kann von der Anwendung der Schwundquote vollständig abgesehen werden.

(3) Die Hochschule kann über ein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Schwundquote selbst entscheiden oder eine Bestimmung nach planerischen Gesichtspunkten vornehmen.

§ 13 § 15