Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 15

Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, sowie für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Sie gilt auch für Fern-, Online-, Teilzeit-, Aufbau- und duale Studiengänge.

§ 14 § 16