Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 3
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Berechnungszeitraum besteht jeweils aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester.
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
(3) Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.