Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 7

(1) Das Lehrdeputat ist die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden.

(2) Werden nicht besetzte Stellen in die Berechnung einbezogen, ist im Fall von Hochschullehrern die Regellehrverpflichtung und in den übrigen Fällen der Durchschnitt des der Lehreinheit in der jeweiligen Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen. Sofern eine Stellenbesetzung innerhalb des Berechnungszeitraums bereits geplant oder darüber entschieden ist, wird die (beispielsweise auf Grund der Stellenausschreibung) vorgesehene individuelle Lehrverpflichtung zugrunde gelegt.

(3) Soweit die individuelle Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen.

§ 6 § 8