Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 8
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ersatzweise kann der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Lehrveranstaltungsstunden zur Abdeckung des Lehrdeputats von unbesetzten Stellen eingesetzt werden. Dies gilt ferner nicht, soweit außerhochschulische Personen oder ganz oder teilweise aus Mitteln Dritter finanziertes Personal der Hochschulen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen erbringen. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.