Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz

KernbrStG

§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe

Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.

§ 6 § 8