Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 8 Steueraufsicht
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStGDer Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.