Gesetze / Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung

KhWbAusbV

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 9 § 11