Gesetze / Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung
KhWbAusbV§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.