Gesetze / Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung

KhWbAusbV

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

§ 6 § 8