Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 1
Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen
Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.