Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder

Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts

ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen

Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

§ 2