Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 2
(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat
und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt
erklären.
(3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein
Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
(4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.