Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat

und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige

kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt

erklären.

(3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein

Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

(4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten

Vertreter ist nicht zulässig.

§ 1 § 3