Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 5
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen
unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine
Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann
die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch
Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu
unterrichten. Außerdem hat er den Austritt der für die Wohnung des
Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.