Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 5

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen

unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine

Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann

die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die

Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch

Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu

unterrichten. Außerdem hat er den Austritt der für die Wohnung des

Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

§ 4 § 6