Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 4
(1) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem
die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem
die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt
das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.