Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 4

(1) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem

die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem

die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt

das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.

§ 3 § 5